Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen gemäß der DIN 6868-5 (2D)
Die Norm beschreibt die Prüfpositionen als auch die Mindestanforderungen an digitale als auch analoge Röntgeneinrichtungen. Konzeptionell zerfällt die Qualitätssicherung beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen in Abnahme- und Konstanzprüfung. Die Abnahmeprüfung wird durch den Lieferanten bzw. die Firma besorgt, die die Röntgeneinrichtung installiert. Die Konstanzprüfung dagegen ist Sache des Anwenders.
Röntgeneinrichtungen sind monatlich einer Konstanzprüfung zu unterziehen.
Digitale Röntgeneinrichtungen
Dentalstrahler
Der Dentalstrahler ist einer äußerlichen Inspektion zu unterziehen. Insbesondere ist das Gehäuse auf Unversehrtheit hin zu überprüfen.
Der Prüfkörper ist mit einem Detektor (Speicherfolie, Sensor) zu beschicken und auf den Tubus des Dentalstrahlers zu setzen (siehe Abbildung). Alternativ kann der Prüfkörper auf einen Tisch gelegt und der Dentalstrahler senkrecht darauf ausgerichtet werden.
Im nächsten Schritt bitte immer die korrekten Expositionswerte einstellen - die Bezugswerte finden sich im Protokoll der Abnahmeprüfung.
Sofern eine Speicherfolie verwendet wird, ist diese direkt im Anschluß an die Untersuchung auszulesen.
Die Konstanzaufnahme am Rechner aufrufen und kontrollieren. Die Norm fordert die durchgängige Erkennbarkeit von 5 Linienpaaren / mm und von vier Bohrungen.
Die Ergebnisse der Konstanzprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine Vorlage kann hier heruntergeladen werden. Sowohl die Konstanzaufnahmen als auch die dazugehörigen Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren.
Panoramaröntgeneinrichtungen
Die Röntgeneinrichtung ist einer äußerlichen Inspektion zu unterziehen. Insbesondere ist das Gehäuse auf Unversehrtheit hin zu überprüfen. Weiterhin ist auf einen störungsfreier Umlauf während der Untersuchung zu achten.
Der Prüfkörper wird in der Regel mittels einer speziellen Halterung in Höhe der Kinnauflage oder des Aufbissbehelfs platziert. Dadurch wird gewährleistet, dass die zu überprüfenden Elemente innerhalb des Prüfkörpers in der von der Panoramaröntgeneinrichtung scharf dargestellten Schicht liegen. Darüberhinaus sollte die Schichtposition mit Hilfe der Eckzahnvisierlinie oder vergleichbarer Peilvorrichtungen kontrolliert und ggf. nachjustiert werden. Konsultieren Sie hierzu das Gerätehandbuch des Herstellers.
Wichtig: Im letzten Schritt ist vor der Erstellung der Konstanzaufnahme ein zusätzlicher Absorptionskörper in den Strahlengang einzubringen. Dieser muss einem Schwächungsgleichwert von 1,8 mm Cu entsprechen - in der Regel wird zu diesem Zweck ein Kupferblech dieser Dicke verwendet. Konsultieren Sie zur Positionierung unbedingt das Gerätehandbuch des Herstellers.
Direkt vor der Aufnahme bitte immer die korrekten Expositionswerte einstellen - die Bezugswerte finden sich im Protokoll der Abnahmeprüfung.
Die Konstanzaufnahme am Rechner aufrufen und kontrollieren. Die Norm fordert die durchgängige Erkennbarkeit von 2,5 Linienpaaren / mm und von zwei Bohrungen. Weiterhin muss bei Sensorsystemen ein unbelichteter Bereich / Rand am mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten vorliegen (in der Regel Ober- und Unterrand). Bei der Verwendung von Speicherfolien muss ein allseitig umlaufender unbelichterter Rand erkennbar sein.
Die Ergebnisse der Konstanzprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine Vorlage kann hier heruntergeladen werden. Sowohl die Konstanzaufnahmen als auch die dazugehörigen Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren.
Fernröntgeneinrichtungen
Die Röntgeneinrichtung ist einer äußerlichen Inspektion zu unterziehen. Insbesondere ist das Gehäuse auf Unversehrtheit hin zu überprüfen.
Der Prüfkörper wird in der Regel mittels einer speziellen Halterung direkt vor dem Empfänger platziert. Dadurch wird gewährleistet, dass die zu überprüfenden Elemente innerhalb des Prüfkörpers scharf zur Darstellung kommen. Konsultieren Sie hierzu das Gerätehandbuch des Herstellers.
Wichtig: Im letzten Schritt ist vor der Erstellung der Konstanzaufnahme ein zusätzlicher Absorptionskörper in den Strahlengang einzubringen. Dieser muss einem Schwächungsgleichwert von 0,8 mm Cu entsprechen - in der Regel wird zu diesem Zweck ein Kupferblech dieser Dicke verwendet. Konsultieren Sie zur Positionierung unbedingt das Gerätehandbuch des Herstellers.
Direkt vor der Aufnahme bitte immer die korrekten Expositionswerte einstellen - die Bezugswerte finden sich im Protokoll der Abnahmeprüfung.
Die Konstanzaufnahme am Rechner aufrufen und kontrollieren. Die Norm fordert die durchgängige Erkennbarkeit von 2,5 Linienpaaren / mm und einer Bohrung. Weiterhin muss bei Sensorsystemen (Horizontal- oder Vertikalscan) ein unbelichteter Bereich / Rand am mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten vorliegen (in der Regel Ober- und Unterrand). Bei der Verwendung von One-Shot-Systemen oder Speicherfolien muss ein allseitig umlaufender unbelichterter Rand erkennbar sein.
Die Ergebnisse der Konstanzprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine Vorlage kann hier heruntergeladen werden. Sowohl die Konstanzaufnahmen als auch die dazugehörigen Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren.