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Anzeige einer Röntgeneinrichtung bei Betrieb in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), Praxisgemeinschaft bzw. in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Sofern eine Röntgeneinrichtung in einer BAG (ehemals Gemeinschaftspraxis) an einem Standort betrieben wird, ergeben sich im Vergleich zu einer Einzelpraxis keine Veränderungen bezüglich der Anzeige nach § 19 StrlSchG. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung an einem Standort einer ÜBAG ist möglicherweise an die Auflage gebunden, für den betreffenden Standort einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestimmen. Hierzu sollte im Vorfeld das zuständige Regierunspräsidium kontaktiert werden.

Erfolgt der Betrieb einer Röntgeneinrichtung in einer Praxisgemeinschaft, so hat jeder Zahnarzt, der eine Tätigkeit im Sinne des StrlSchG ausübt, eine Anzeige nach § 19 StrlSchG vorzunehmen. Sofern mehrere vertretungsberechtigte Personen in einer Praxisgemeinschaft tätig sind, ist gemäß § 69 StrlSchG ein Strahlenschutzverantwortlicher explizit zu benennen. Außerdem haben die Strahlenschutzverantwortlichen ihre Pflichten sowie die Pflichten ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten und sonst unter ihrer Verantwortung tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 44 StrlSchV).

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung in einem MVZ unterliegt aus Sicht der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidien) denselben Formalien, wie der Betrieb in einer Klinik. Sofern ein Geschäftsführer oder kaufmännischer Direktor zur Leitung des Unternehmens bestellt wurde, hat dieser die Funktion des Strahlenschutzverantwortlichen zu übernehmen. Bei der Anzeige nach § 19 StrlSchG sind dann für jeden Standort Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, da der Strahlenschutzverantwortliche in der Regel nicht über die erforderliche Fachkunde zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung verfügt. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu beachten - mehr dazu hier.

Die Anzeige nach § 19 StrlSchG ist vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme an das zuständige Regierungspräsidium zu richten, weitere Informationen können dem eigens für diese Zwecke eingerichteten Themenportal der Regierungspräsidien entnommen werden. Neben der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bezüglich des o. g. Zeitfensters von vier Wochen sollte vor der Anzeige auch schon Kontakt zum entsprechenden hergestellt werden, um die Bearbeitung der Anzeige nach § 19 zu beschleunigen.

Formulare zur Anzeige nach § 19 StrlSchG für BAG/ÜBAG und Praxisgemeinschaften (in alphabetischer Reihenfolge)

Formulare zur Anzeige nach § 19 StrlSchG für MVZ (in alphabetischer Reihenfolge)

Formulare zur Bestimmung des Strahlenschutzverantortlichen nach § 69 StrlSchG (in alphabetischer Reihenfolge)