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Anzeige einer Röntgeneinrichtung bei gemeinsamem Betrieb mit einem Strahlenschutzverantwortlichen aus einer anderen zahnärztlichen Praxis oder aus einer Praxis einer anderen medizinischen Fachdisziplin

Der Betrieb in diesen Konstellationen entspricht dem in einer Praxisgemeinschaft. So hat jeder Zahnarzt bzw. Arzt, der eine Tätigkeit im Sinne des StrlSchG ausübt, eine Anzeige nach § 19 StrlSchG vorzunehmen. Sofern mehrere vertretungsberechtigte Personen in einer Praxisgemeinschaft tätig sind, ist gemäß § 69 StrlSchG ein Strahlenschutzverantwortlicher explizit zu benennen. Außerdem haben die Strahlenschutzverantwortlichen ihre Pflichten sowie die Pflichten ihrer jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten und sonst unter ihrer Verantwortung tätigen Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 44 StrlSchV).

Bei der "Mischnutzung" von Röntgeneinrichtungen (z. B. DVT-Röntgeneinrichtung) beispielsweise durch einen Zahnarzt und einen Facharzt für HNO-Heilkunde ist auch auf die rechtlichen Implikationen der Indikationsstellung zu achten, so darf ein Zahnarzt keine HNO-Indikationen bearbeiten und umgekehrt der HNO-Arzt keine zahnmedizinischen Fragestellungen untersuchen.

Die Anzeige nach § 19 StrlSchG ist vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme an das zuständige Regierungspräsidium zu richten, weitere Informationen können dem eigens für diese Zwecke eingerichteten Themenportal der Regierungspräsidien entnommen werden. Neben der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

Bezüglich des o. g. Zeitfensters von vier Wochen sollte vor der Anzeige auch schon Kontakt zum entsprechenden hergestellt werden, um die Bearbeitung der Anzeige nach § 19 zu beschleunigen.

Formulare zur Anzeige nach § 19 StrlSchG (in alphabetischer Reihenfolge)