Gemäß Absatz 5 § 19 StrlSchg ist bei einer wesentlichen Änderung an einer bereits angezeigten Röntgeneinrichtung eine erneute Anzeige vorzunehmen.
Eine wesentliche Änderung stellt beispielsweise der Austausch eines Schaltgerätes oder Generators dar. Weiterhin führt jede Veränderung im Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die mit einer Erhöhung der Betriebsparameter und damit mit einer Erhöhung der Dosis einhergeht zu einer wesentlichen Änderung und damit zu einer erneuten Anzeige.
Die Ursache für die erneute Anzeige ist dabei die nach der Änderung erforderliche Sachverständigenprüfung. Eine Übersicht über Änderungen an Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können bietet Tabelle II.1 in der Anlage II zur Sachverständigen-Richtlinie. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihr zuständiges Regierungspräsidium oder an Ihren Sachverständigen wenden.
Bitte nutzen Sie zur Anzeige einer wesentlichen Änderung das für Ihre Praxisform auf der jeweiligen Handbuchseite vorgehaltene Formular.