Sofern der angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet werden soll, müssen sowohl das zuständige Regierungspräsidium als auch die zuständige Zahnärztliche Stelle unverzüglich darüber informiert werden.
Formulare zur Beendigung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung (Stilllegung) nach § 21 StrlSchG (in alphabetischer Reihenfolge)