Eine Person, die eine Röntgeneinrichtung nach § 19 StrlSchG anzeigen oder eine Genehmigung nach § 12 StrlSchG beantragen muss, wird als Strahlenschutzverantwortlicher für die betreffende Röntgeneinrichtung bei der Aufsichtsbehörde registriert.
Ein Strahlenverantwortlicher muss nicht zwingend über die erforderliche Fachkunde verfügen, so können Geschäftsführer von Firmen/MVZ oder kaufmännische Direktoren einer Klinik als Strahlenschutzverantwortliche fungieren. In diesen Fällen sind aber zwangsläufig Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.
Der Strahlenschutzbeauftragte wird vom Strahlenschutzverantwortlichen bestellt. Strahlenschutzbeauftragte müssen grundsätzlich im Besitz der erforderlichen Fachkunde sein. Der Strahlenschutzbeauftragte unterliegt einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz, in § 70 StrlSchG heißt es hierzu: "Steht der Strahlenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt." In MVZ mit mehreren Standorten wird die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten je Standort erforderlich sein. Auch im Rahmen einer ÜBAG kann die Behörde die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten für jeden Standort fordern.
Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Patienten kann nur vorgenommen werden von Personen mit zahnärztlicher Approbation
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zwingend erforderlich, da sonst keine Anzeige nach § 19 StrlSchG erfolgen kann und auch keine rechtfertigende Indikation für eine Untersuchung gestellt werden kann.
Der Fachkundeerwerb kann im Rahmen der beruflichen Ausbildung (bei Zahnärzten während des Studiums) erfolgen, sofern alle theoretisch und praktisch relevanten Aspekte entsprechend berücksichtigt wurden. Andernfalls ist der Erwerb der Fachkunde auch durch den Besuch von Kursen möglich - z. B. Kurs zum Erwerb der DVT-Fachkunde.
Nach dem Besuch eines solchen Kurses muss die Ausstellung der Fachkundebescheinigung noch bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) beantragt werden. Bitte nutzen Sie zur Beantragung die erforderlichen Unterlagen unter nachstehendem Link: https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/roentgen/.
Über Kenntnisse im Strahlenschutz müssen alle Personen verfügen, die im Auftrag einer fachkundigen Person die technische Durchführung einer Röntenuntersuchung übernehmen. ZFA (Zahnmedizinische Fachangestellte) / ZAH (Zahnarzthelferin) erwerben diese Kenntnisse auch im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung.
Alle Details zum Erwerb und der Aktualisierung von Fachkunde und Kenntnissen im Strahlenschutz finden Sie übrigens in der Fachkunde-Richtlinie (Achtung: noch auf Grundlage der RöV).
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sind alle 5 Jahre zu aktualisieren. Dies geschieht in der Regel durch den Besuch eines entsprechenden Aktualisierungskurses. Sofern eine weitere Fachkunde erworben wird, verlängert sich die Aktualisierungsfrist um weitere 5 Jahre. Beispiel: Erwerb der "normalen Fachkunde" 06/2020, Erwerb der DVT-Fachkunde 12/2022 -> Aktualisierung der Fackunde bis 12/2027.
Derartige Aktualisierungskurse werden regelmäßig von der jeweiligen BZK angeboten.
Simone Kramer 0711 22845-47 roentgen@lzk-bw.de | Nadine Schütze 0711 22845-53 roentgen@lzk-bw.de |