Aus Sicht der Aufsichtsbehörde entspricht die Übernahme einer Praxis einem Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen und wird daher auch formell wie eine Neugründung behandelt. Der wesentliche Unterschied besteht natürlich darin, dass bei unverändertem Betrieb der vorhandenen Röntgeneinrichtungen keine technische Prüfungen oder Sachverständigenprüfungen durchzuführen sind. Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt zwar eine wesentliche Änderung im Betrieb einer Röntgeneinrichtung dar, die genannten Prüfungen sind jedoch nur bei Neuinbetriebnahmen oder anderen wesentlichen Änderungen vorzunehmen (siehe Anlage II der "Sachverständigen-Richtlinie").
Daher erfolgt die Anzeige nach § 19 StrlSchG ähnlich wie bei einer Neugründung. Diese ist vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme an das zuständige Regierungspräsidium zu richten, weitere Informationen können dem eigens für diese Zwecke eingerichteten Themenportal der Regierungspräsidien entnommen werden. Neben der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
ACHTUNG: Bezüglich des Betriebes von Röntgeneinrichtungen mit Bauartzulassung ergibt sich beim Betreiberwechsel jedoch eine Besonderheit: Bauartzulassungen wurden für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen vom Hersteller besorgt und konnten auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (CE-Kennzeichnung) nur einmalig für 10 Jahre verlängert werden. Das bedeutet, dass für diese Röntgeneinrichtungen keine aktuelle Bauartzulassung vorliegt. In diesen Fällen kann die Röntgeneinrichtung nicht gemäß § 19 StrlSchG angezeigt werden und muss vom jeweiligen Regierungspräsidium nach § 12 StrlSchG genehmigt werden. Bei einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG ist in diesen Fällen dem Regierungspräsidium eine Strahlenschutzanweisung vorzulegen - eine Musterstrahlenschutzanweisung wird an dieser Stelle bereitgestellt.