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Qualitätssicherung und Zusammenarbeit mit der Zahnärztlichen Stelle
Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen unterliegt bei der Anwendung am Menschen der Qualitätssicherung. Das Konzept der Qualitätssicherung umfasst dabei die Abnahmeprüfung vor der Inbetriebnahme und die Konstanzprüfung im laufenden Betrieb. Die Abnahmeprüfung wird nach der Installation vom Lieferanten (z. B. Dental-Depot) besorgt. Im Rahmen der Prüfung werden auch die Bezugswerte für die Konstanzprüfung von Röntgeneinrichtungen festgelegt. Sowohl für Abnahme- als auch Konstanzprüfung bestehen normative Vorgaben für die Durchführung und Mindestanforderung bzgl. der Leistungsfähigkeit der Röntgeneinrichtung.
Qualitätssicherung im Sinne einer Konstanzprüfung muss für folgende Einrichtungen und Systeme durchgeführt werden:
- Röntgeneinrichtungen (monatlich)
Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen werden gemäß der DIN 6868-5 (2D) und der DIN 6868-15 (DVT) durchgeführt.
- Befundmonitor (täglich, halbjährlich, jährlich oder alle 5 Jahre)
Konstanzprüfungen an Befundmonitoren werden gemäß der DIN 6868-157 durchgeführt.
- Filmverarbeitung (wöchentlich)
Konstanzprüfungen zur Filmverarbeitung werden gemäß der DIN 6868-5 durchgeführt.
- Dunkelkammerbeleuchtung (jährlich)
Konstanzprüfungen zur Filmverarbeitung werden gemäß der DIN 6868-2 durchgeführt.
Zusammenarbeit mit der Zahnärztlichen Stelle
Die Zahnärztliche Stelle ist über die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit, die mit einer Anzeige nach § 19 StrlSchG oder einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG einhergeht, umgehend zu informieren (§ 129 StrlSchV). Zu diesem Zweck ist entweder die Anzeigebestätigung oder der Genehmigungsbescheid des jeweiligen Regierungspräsidiums an die betreffende Zahnärztliche Stelle zu übersenden.
Gleiches für den Bescheid bzgl. der Beendigung der Tätigkeit bzw. der Stilllegung einer Röntgeneinrichtung.
Die Zahnärztliche Stelle überprüft regelmäßig in einem Zeitraum von 32 bis 40 Monaten, im Regelfall alle 36 Monate, alle Strahlenschutzverantwortliche die röntgendiagnostische Verfahren anwenden. Die Zahnärztliche Stelle fordert daher in einem Intervall von 36 Monaten, nach Inbetriebnahme einer DVT-Röntgeneinrichtung schon nach 18 Monaten, folgende Unterlagen beim Strahlenschutzverantwortlichen an:
- Auflistung aller zur Diagnostik eingesetzten Röntgeneinrichtungen und ggf. auch Genehmigungsbescheide nach § 12 StrlSchG bzw. Anzeigeunterlagen nach § 19 StrlSchG
- Berichte der Sachverständigenprüfungen
- schriftliche Arbeitsanweisungen*
- Dokumentation und Daten zur Ermittlung der Strahlenexposition
- Aufzeichnungen (Protokolle, Prüfkörperaufnahmen, Bezugswertfestlegungen) über die Abnahme- bzw. Teilabnahmeprüfungen und von (mindestens 3) Konstanzprüfungen jeder Röntgeneinrichtung. Dazu gehören u. a. die Prüfungen der Röntgengeräte, Bildwiedergabe- und Bildausgabesysteme.
- Für Dentalstrahler, Panoramaschicht- und Fernröntgengeräte: mindestens 3 Patientenaufnahmen einschließlich der Daten zur Strahlenexposition und der aufnahmetechnischen Parameter. Für DVT-Röntgeneinrichtungen: 6 Patientenaufnahmen, ab 01.01.2020: 8 Patientenaufnahmen jeweils pro DVT-Röntgeneinrichtung einschließlich der Aufzeichnungen zur rechtfertigenden Indikation nach § 85 StrlSchG, der Daten zur Strahlenexposition, der aufnahmetechnischen Parameter und des Befundb erichts.