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Regeln für die Erstellung von Arbeitsanweisungen

Arbeitsanweisungen dienen dem Zweck, Arbeitsprozesse schriftlich so darzustellen, dass Tätigkeiten fehlerfrei und in der gewünschten
Qualität erledigt werden können.
Arbeitsanweisungen sind für den Beschäftigten Stütze und sollen das Abarbeiten eines Arbeitsganges erleichtern. Auch dienen sie der leichteren
Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
Um Sicherzustellen, dass Arbeiten korrekt erledigt werden, müssen bei der Erstellung der Arbeitsanweisungen folgende Punkte beachtet werden.

Nicht jeder Arbeitsablauf muss in einer Arbeitsanweisung dargestellt werden!
Merke: Bei einfachen Arbeiten gilt es stets zu überlegen, ob eine Arbeitsanweisung notwendig ist.

Beim Verfassen einer Arbeitsanweisung muss bedacht werden:
Arbeitsanweisungen können entsprechende Schulungen nicht ersetzen
Beachte den Qualifikationsgrad, die Sprache und Routine dessen, der mit ihr arbeiten soll.
  • Klare Sprache: Kurze prägnante Sätze oder Worte erhöhen die Verständlichkeit.
  • Höflichkeit: Evtl. Ansprache durch Höflichkeitsformen (Wenn Personen bezogen)
  • Sachverhalt: Evtl. In der Einleitung den Sachverhalt kurz erklären

Stichwort: K i s sKeep it small and simple

Weder in einschlägigen Normen, noch in der Literatur gibt es bindende Vorschriften für die Erstellung von Arbeitsanweisungen.
Einen Hinweis auf Grundsätze eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystems in der Praxis und damit auch den angewandten
Werkzeugen, wie es eine Arbeitsanweisung darstellt, gibt die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
für den zahnärztlichen Bereich.
Darin ist im Paragraphen 1 das Ziel des Qualitätsmanagements niedergelegt:
„… Qualitätsmanagement muss nützlich, hilfreich und unbürokratisch sein. … Zusätzlich soll Qualitätsmanagement dazu beitragen,
die Zufriedenheit der am Prozess Beteiligten … zu erhöhen.“

Mit der Novellierung und mit Inkrafttreten der Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für den
zahnärztlichen Bereich vom 08.04.2014 in der das „Hygienemanagement“ als wesentlicher Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems
einer Praxis bezeichnet wird, gilt diese Anforderung der Richtlinie insbesondere auch für den Bereich der Hygiene.

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